Terms

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestellbedingungen
Für den Einkauf von Waren und Werklieferungsverträge / Inland Stand: 01.01.2020

1. Allgemeines

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige-Verträge zwischen der Lloyd Systemtechnik GmbH (nachfolgend LST ) als Besteller und dem Auftragnehmer über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder von einem Zulieferer erwirbt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für die Zukunft ausdrücklich widersprochen; sie sind nur nach einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers wirksam. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen und das Leisten von Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

1.2 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder abbedungen werden.

1.3 Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auch die Übermittlung via Telefax möglich ist. Für den Inhalt getroffener individueller Nebenabreden bei Vertragsabschluss oder bei Änderung bestehender Verträge ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

2. Liefertermin, Verzögerungsschaden

2.1 Der vereinbarte Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist ist stets verbindlich. Vorab- oder Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Annahmeerklärung des Auftragnehmers an LST.

2.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen (auch Nachlieferungen) kommt es auf den Eingang bei der von LST angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sowie von Leistungen –auch Mangelbeseitigungen–kommt es auf deren Abnahme an.

2.3 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung gemäß 2.2 ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

2.4 Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht am vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder gerät er anderweitig in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von LST – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz –nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung unter nachfolgend Ziff. 2.5 bleibt unberührt.

2.5 Ist der Auftragnehmer in Verzug ist LST berechtigt, für den Zeitraum des Verzuges je Kalendertag 0,1%, höchstens jedoch 5% der Gesamtauftragssumme als Verzögerungsschaden zu berechnen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verzug nicht zu vertreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt LST vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass LST ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Beweislast für fehlendes Vertreten liegt beim Auftragnehmer.

2.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Abdeckung des Risikos eines Verzögerungsschadens ausreichend zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

3. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

3.1 Erfüllungsort ist mangels anderweitiger Bestimmung im Vertrag (z.B. angegebene Versandanschrift) der Firmensitz von LST in Bremen (Bringschuld).

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift über, bei Lieferungen und Leistungen mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreicher Abnahme. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Auftragnehmers.

3.3 Die Übereignung der Ware an LST erfolgt spätestens mit vollständiger Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sodass ein vom Auftragnehmer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an LST gelieferten Ware und für diese gilt.

4. Wareneingangskontrolle

Eine Wareneingangskontrolle findet durch LST nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Mängel statt. Derartige Mängel wird LST unverzüglich rügen. LST behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt LST Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5. Preise, Versand

5.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise.

5.2 Die Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers anzugeben. Der Versand ist dem Besteller sofort anzuzeigen.

5.3 Die Kosten für Verpackung und Versand gehen, soweit nicht anders vereinbart, zu Lasten des Auftragnehmers.

5.4 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von LST nicht übernommen. Die im Zusammenhang mit der Einhaltung von Lieferterminen entstehenden Mehrkosten für beschleunigte Beförderungen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

6. Rechnungen, Zahlungen, Abtretungsverbot

6.1 In Rechnungen sind die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers anzugeben. Rechnungszweitschriften sind entsprechend zu kennzeichnen. Wenn nicht anders vereinbart, werden Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Zahlt LST innerhalb von 14 Tagen gewährt der Auftragnehmer 3% Skonto.

6.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnung beim Besteller, frühestens jedoch mit der vollständigen Erbringung der Lieferungen und Leistungen.

6.3 Die Abtretung und Verpfändung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

6.4 Lieferungen und Leistungen erlangen durch Zahlungen des Bestellers keine Anerkennung auf vertragsgemäße Erfüllung der Lieferung und Leistung. Teillieferungen sind zulässig.

7. Mängelhaftung

7.1 Für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern durch Gesetz oder Vertrag keine längeren Fristen vorgesehen sind. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang (3.2). Die 3- jährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche wegen Rechtsmängeln, wobei die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Abs. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht -insbesondere mangels Verjährung –noch gegen LST geltend machen kann.

7.2 Bei Feststellung von Mängeln vor oder bei Übergang der Gefahr auf den Besteller, oder innerhalb der unter 6.1 genannten Frist hat der Auftragnehmer diese nach Wahl von LST auf eigene Kosten zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern und zu leisten. Dies gilt auch, sofern sich die Aufwendungen des Auftragnehmers dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr und die Kosten für die Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

7.3 Sollte der Auftragnehmer der Nacherfüllung innerhalb der von dem Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder die Nacherfüllung fehlschlagen, kann LST entschädigungsfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, eine Minderung des Preises verlangen, auf Kosten des Auftragnehmers die Nachbesserung oder Neulieferung selbst vornehmen oder vornehmen lassen und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

7.4 Ist es wegen einer besonderen Dringlichkeit unmöglich, dem Auftragnehmer eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Besteller berechtigt, die Mängel auch ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Sonstige gesetzlich verankerte Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

7.5 Weitergehende, oder andere gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt

8. Produzentenhaftung

8.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er LST insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Verantwortungsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet.

8.2 Während des Vertragsverhältnisses mit LST hat der Auftragnehmer auf seine Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, aufrechtzuerhalten und auf Anforderung von LST nachzuweisen.

9. Unterauftragnehmer

9.1 Die Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

9.2 Sofern der Auftragnehmer vom Besteller die Zustimmung zur Weitervergabe von Aufträgen an Dritte erhalten hat, wird er die Unterauftragnehmer entsprechend der vertraglich vereinbarten Regelungen, insbesondere zu Hinweis- und Sorgfaltspflichten und zur Geheimhaltung, verpflichten.

10. Beistellungen (von Material, Werkzeugen, Formen) und Verarbeitung

10.1 Vom Besteller dem Auftragnehmer überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers. Der Auftragnehmer hat die Gegenstände unentgeltlich und getrennt zu lagern. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

10.3 Sollte der Auftragnehmer seine Pflichten verletzen, so kann der Besteller die Herausgabe verlangen. Bei Verlust oder Wertminderung der Gegenstände hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

10.4 Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Auftragnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für den Besteller.

11. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

11.1 Hat der Besteller den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

11.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11.3 Der Auftragnehmer hat dem Besteller Änderungen in Art und Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

11.4 Sollte der Auftragnehmer im Rahmen seiner Beauftragung mit eigenem Personal, oder nach vorheriger Genehmigung des Bestellers mit Dritten auf dem Gelände des Bestellers tätig werden, so verpflichtet er sich zur Beachtung des Hausrechtes von LST.

11.5 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln, sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer hat die für die einschlägigen Lieferungen und Leistungen maßgeblichen technischen Vorschriften, inklusive der DIN-Vorschriften, zu beachten.

12. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern bzw. sicherzustellen, dass die zur Ersatzteilfertigung benötigten Fertigungsmittel während des vorbenannten Zeitraumes vorhanden sind.

12.2 Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf der in 12.1. genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darüber hinaus –unabhängig vom Zeitpunkt -die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, wenn er die Lieferung des Liefergegenstandes selbst einstellt.

13. Schutzrechte

Der Auftragnehmer garantiert dem Besteller, dass keinerlei Schutzrechte –insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Patente, etc.–der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Der Auftragnehmer hält den Besteller im Fall der von ihm zu vertretenden Schutzrechtsverletzung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei; etwaige Prozesse führt er auf eigene Kosten bzw. erstattet dem Besteller etwaig entstandene Kosten.

14. Geheimhaltung

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen, Unterlagen und Normen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden und ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers nicht an Dritte weiterzugeben. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen etc. behält sich LST das Eigentum und Urheberrecht vor.

14.2 Der Auftragnehmer darf bei Angabe von Referenzen, oder bei Veröffentlichungen den Besteller oder dessen Marken nur nach dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung nennen.

15. Sonderrücktrittsrecht

Sollte ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt werden, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

16. Elektronischer Datenaustausch (EDI)

Vereinbaren LST und der Auftragnehmer den Austausch von elektronischen Daten im Rahmen der Vertragsbeziehung, werden die Parteien schriftlich einen EDI-Rahmenvertrag abschließen. Existiert ein solcher Rahmenvertrag gilt im Kollisionsfall folgendes. Sind von der Kollision Regelungen zu Formvorschriften im Hinblick auf den Datenaustausch betroffen, Regelungen zu Sicherungspflichten oder Haftungsfragen, so gehen die Regelungen des EDI-Rahmenvertrages den hier getroffenen Regelungen vor. In sonstigen Kollisionsfällen gehen die hier niedergelegten Regelungen vor.

17. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Auch bei Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Bestellbedingungen oder von Teilen davon bleiben der Vertrag und diese Allgemeinen Bestellbedingungen in den übrigen Teilen wirksam. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Regelungen.

17.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

17.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes